Aktuelles

Mietrecht

BGH 4.3.2015, VIII ZR 166/14:

Die Gerichte haben grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine Angehörigen als angemessen sieht. Sie sind daher nicht berechtigt, ihre Vorstellungen von angemessenem Wohnen verbindlich an die Stelle der Lebensplanung des Vermieter (oder seiner Angehörigen) zu setzen.

Der vom Vermieter geltend gemachte Wohnbedarf ist nicht auf Angemessenheit, sondern nur auf Rechtmissbrauch zu überprüfen. Rechtsmissbräuchlich ist nicht schon der überhöhte, sondern erst der weit überhöhte Wohnbedarf. Die Wertung, ob der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist, haben die Gerichte unter Abwägung der beiderseitigen Interessen anhand objektiver Kriterien unter konkreter Würdigung der Einzelfallumstände zu treffen.

Es lassen sich keine Richtwerte (etwa Wohnfläche) aufstellen, ab welcher Grenze bei einem Alleinstehenden von einem weit überhöhten Wohnbedarf auszugehen ist. Denn diese Beurteilung hängt nicht allein von der in Anspruch genommenen Wohnfläche oder der Anzahl der Räume ab, sondern von einer umfassenden Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls.

Macht sich der Vermieter den ernsthaften Wunsch eines alleinstehenden volljährigen Familienangehörigen zu eigen, einen eigenen Hausstand zu gründen und mit einem (langjährigen) Freund eine Wohngemeinschaft (keine Lebensgemeinschaft) zu bilden, und bemisst er auf dieser Grundlage den aus seiner Sicht angemessenen Wohnbedarf, ist diese Entscheidung von den Gerichten grundsätzlich anzuerkennen.

Mietrecht

BGH Entscheidungen vom 18.3.2015 zu Schönheitsreparaturen/Klauseln in Wohnungsmietverträgen (VIII ZR 21/13, VIII ZR 242/13 und VIII ZR 185/14):

-Bestätigung des bisherigen Rechtsprechung: die formularmäßige Vereinbarung starrer Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter ist unwirksam.

-Änderung der Rechtsprechung: die Vereinbarung einer sog. Quotenabgeltungsklausel (d.h. der Mieter wird verpflichtet, im Falle der Vertragsbeendigung vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen einen anteiligen Betrag an den Vermieter zu zahlen) ist unwirksam, da der Mieter bei Vertragsabschluss nicht klar erkennen kann, welche Kostenbelastung am Ende auf ihn zukommt.

-Änderung der Rechtsprechung: die formularmäßige Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ist unwirksam, wenn die Wohnung vom Mieter unrenoviert übernommen wurde.

Mietrecht

BGH 17.12.2014, VIII ZR 86/13, VIII ZR 87/13, VIII ZR 88 /13, VIII ZR 89/13 Mieterhöhungsverlangen wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen: Der Vermieter, der vom Wohnraummieter nach durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen eine hierauf gestützte Mieterhöhung verlangt, hat anzugeben, in welcher Höhe Instandhaltungsmaßnahmen erspart wurden. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen.

Arbeitsrecht

BAG 16.12.2014, 9 AZR 295/13: Der Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber im Laufe eines Jahres zu einem anderen Arbeitgeber wechselt und von diesem Urlaub (bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Urlaubsabgeltung) verlangt, muss darlegen und beweisen, dass ihm nicht von seinem früheren Arbeitgeber bereits Urlaub für das laufende Kalenderjahr gewährt wurde. Die Vorschrift des § 6 I Bundesurlaubsgesetz enthält eine negative Anspruchsvoraussetzung.

BAG 20.11.2014, 2 AZR 512/13 (Wiederholung vorheriger Rechtsprechung): Ein Arbeitgeber ist – bis zur Grenze der Willkür- nicht gehindert, auch wirtschaftlich nicht zwingend notwendige Organisationsentscheidungen zu treffen. Folglich ist er auch berechtigt, bisher von eigenen Mitarbeitern übernommene Tätigkeiten an Fremdfirmen zu vergeben mit der Folge, dass im Betrieb Arbeitsplätze wegfallen. Gerichte können ihm nicht vorschreiben, wie er seinen Betrieb zu organisieren hat.

Unterhaltsrecht

BGH 1.10.2014 XII ZR 133/13: Das verheiratete, selbst nicht erwerbstätige Kind hat einem unterhaltsbedürftigen Elternteil gegenüber Unterhalt aus seinem Taschengeld zu leisten, wobei es nicht zu beanstanden ist, wenn dieses mit einer Quote von 5 % des bereinigten Familieneinkommens angesetzt wird; das Taschengeld muss nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt werden.

Arbeitsrecht

BAG Urteil vom 24.09.2014, 5 AZR 1024/12: Ist im Arbeitsvertrag eine „Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen“ vereinbart, dann handelt es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis (Arbeit auf Abruf). Der Arbeitnehmer kann aus Annahmeverzugsgesichtspunkten nicht die Vergütung auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung verlangen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht im Umfang einer Vollzeittätigkeit abruft.

Mietrecht

BGH Urteil vom 17.09.2014, XII ZR 140/12: Macht ein Vermieter bei offenen Forderungen des Mieters von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch und vermietet die vom Mieter eingebrachten Sachen an einen Dritten weiter, muss er das so vereinnahmte Entgelt herausgeben; ohne Zustimmung des Mieters ist der Vermieter nicht berechtigt, die erhaltenen Beträge mit offenen Forderungen zu verrechnen.

Immobilienrecht

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.03.2014, BvR 3533/13: (Bestätigung der Rechtsprechung des Landgerichts Aschaffenburg): Hat sich der Käufer einer Immobilie verpflichtet, diejenigen Erschließungskosten zu tragen, die aufgrund eines Bescheides der Kommune nach dem Beurkundungstermin festgesetzt werden, dann ist er zur Zahlung auch dann verpflichtet, wenn der Bescheid mangels Eintragung im Grundbuch dem Verkäufer gegenüber ergeht. Der Verkäufer kann in diesem Fall verlangen, dass der Käufer ihn von der Beitragsschuld freistellt oder ihm die Beiträge zurückerstattet, die er zur Abwendung von Vollziehungsmaßnahmen oder Säumniszuschlägen geleistet hat. Dies gilt auch für den Fall, dass der Bescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist.

Arztrecht

LG Aschaffenburg Beschluss vom 25.07.2014, 21 O 42/14: Bringt ein Patient gegenüber dem Arzt in höflicher Form zum Ausdruck, dass er die Heraushabe von Kopien der Patientenunterlagen erbitte, macht er damit eine konkrete Forderung geltend; reagiert der Arzt hierauf nicht, kann eine weitere Anfrage des Patienten den Verzug begründen. Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe von Kopien der Patientenunterlagen bemisst sich auf 20% dessen, was der Patient mit den herauszugebenden Unterlagen erreichen will.

Reiserecht

BGH X ZR 194/13; 12.6.2014: Verspätungen über drei Stunden wegen Überlastung des Luftraums infolge Streik oder krankheitsbedingt fehlender Fluglotsen oder Radarausfälle sind nicht zu vermeidende außergewöhnliche Umstände, die einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung ausschließen.

Mietrecht

BGH 11.06.2014 VIII ZR 349/13: Der Mieter von Wohnraum kann bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils seiner Wohnung haben , § 553 I 1 BGB; verweigert der Vermieter seine Zustimmung , ohne dass ein im Gesetz (§ 553 I 2 BGB) genannter Grund vorliegt, riskiert er Schadensersatz an seinen Mieter in Höhe der ihm entgangenen Mieteinnahme leisten zu müssen.

Mietrecht:

Bundesgerichtshof (4.6.2014): Dem Vermieter von Wohnraum steht weder automatisch noch aufgrund entsprechender Klauseln im Mietvertrag ein Recht zum Betreten der Mieträume zu; dahingehende Klauseln sind wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

Arbeitsrecht:

Bundesarbeitsgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach ein auch langfristiger Einsatz eines Leiharbeitnehmers bei dem entleihenden Unternehmen nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und dem Entleiher führt, wenn sein verleihender Arbeitgeber über die erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt (BAG 3.6.2014, 9 AZR 111/13 und 9 AZR 829/13; 10.12.2013, 9 AZR 51/13

Familienrecht:

BGH 12.3.2014, XII ZB 234/13: Der Tatrichter kann den zu zahlenden Unterhaltsbetrag für ein minderjähriges Kind, das sich im Rahmen eines erweiterten Umgangsrechts beim barunterhaltspflichtigen Elternteil aufhält, wegen in diesem Zusammenhang getätigter außergewöhnlich hoher Aufwendungen für Fahrt-und Unterbringungskosten aus einer niedrigeren Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle bestimmen.

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